Miet- und Benutzungsordnung für die
Räumlichkeiten des Kochstudios der
Kochagentur
1. Nutzungszweck
1.1 Die Räumlichkeiten der Kochagentur
werden entsprechend ihrer
Ausstattung
als Kochstudio / Party Location
betrieben.
1.2 Für die
Vermietung der Räume, der Einrichtung und des Inventars und für
alle
damit zusammenhängenden Angelegenheiten ist der Betreiber zuständig,
im
folgenden kurz „Vermieter“ genannt.
2.Mietverträge
2.1 Das
Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter/in wird durch einen Mietvertrag
geregelt. Bestandteile des Mietvertrages sind diese Miet- und
Benutzungsordnungen einschließlich des Mietentgelttarifs, der Bestandteil der
Miet- und Benutzungsordnung ist.
2.2 Aus
etwaigen Terminvormerkungen kann der Mieter/in Rechte irgendwelcher Art nicht
herleiten.
2.3 Die
Räume werden in der Regel von 15.00 Uhr bis 12.00 des Folgetages zur Verfügung
gestellt. Hiervon ausgenommen sind Dauernutzungen oder gesondert geregelte
Nutzungszeiten. Hier wird die Benutzungszeit durch den jeweiligen Mietvertrag
gesondert geregelt. Am Ende des jeweiligen Nutzungszeitraumes sind die
Räumlichkeiten entsprechend gereinigt dem Vermieter zu übergeben.
2.4
Dauernutzungen sind Veranstaltungen über einen längern Zeitraum eines
Veranstalters.
Die
Räumlichkeiten können für regelmäßige Veranstaltungen gemietet werden, die
gewerblichen Zwecken bzw. vorrangig der Einnahmeerzielung dienen, sowohl für
nicht gewerbliche bzw.
Privatveranstaltungen.
Die an die
Räumlichkeit angeschlossenen Örtlichkeiten (z.Bsp. Büro, Spüle, Lager) sind
ausdrücklich nicht Bestandteil der Mietsache, ausgenommen der Toiletten.
3. Allgemeine Pflichten, Reinigung
3.1 Der
Mieter/in darf Räume, Einrichtung und Inventar nur zu den im Mietvertrag
genannten Zwecken benutzen. Räume, Einrichtung und Inventar sind schonend zu
behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
3.2 Der
Mieter/in ist verpflichtet, nach der Veranstaltung die benutzten Räume, die
Einrichtung und das Inventar zu reinigen oder auf eigene Rechnung reinigen zu lassen, so dass
der bei der Übernahme der Mieträume, der Einrichtung und des Inventars
vorgefundene Zustand wieder hergestellt wird. Verstößt der Mieter/in gegen
diese Pflichten, werden die entsprechenden Arbeiten von dem Vermieter
kostenpflichtig für den Mieter/in durchgeführt.
3.3 Der
Mieter ist verplichtet die Location zum vereinbarten Termin im vereinbarten
Zustand zurück zu geben. Bei Überschreitung der vereinbarten Rückgabezeit von
mehr als 1 Stunde erheben wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00€ wenn
unmittelbar keine Veranstaltung geplant ist und 300,00€ wenn nachweislich im
Anschluß eine Veranstaltung stattfindet.
3.4 Auf
Verlangen des Vermieters hat der Mieter/in auf die Verpflichtung in Ziffer 3.1
und 3.2 eine angemessene Sicherheit in Geld zu leisten. Diese ist in der Regel
bei Unterzeichnung des Mietvertrages in bar an den Betreiber zu leisten.
5. Mietzahlung
Die gesamte
Miete sowie die ggf. geforderte Sicherheitsleistung nach Ziffer 15.6 sind spätestens eine Woche vor der Veranstaltung an
den Betreiber zu entrichten.
Dauernutzung
gem. Ziffer 2.4 muss die gesamte Miete sowie die ggf. geforderte
Sicherheitsleistung nach Ziffer 15.6 spätestens eine Woche vor dem ersten
Veranstaltungs-Tag an den Vermieter entrichtet werden.
6. Programmgestaltung
6.1 Der
Mieter/in muss spätestens bei Unterzeichnung des Mietvertrages dem Vermieter über Zweck und Inhalt der
Veranstaltung in Kenntnis setzen. Wenn sich nach dem mitgeteilten Zweck und
Inhalt und der nach dem Mietvertrag beabsichtigten Art der Veranstaltung eine
wesentliche Abweichung ergibt, kann der Vermieter fristlos vom Mietvertrag
zurücktreten.
6.2 Der
Mieter/in hat eine beabsichtigte Änderung dem Vermieter sofort mitzuteilen.
7. Anmeldepflichten
Der
Mieter/in hat für die Veranstaltung rechzeitig alle gesetzlich erforderlichen
Anmeldungen vorzunehmen, alle etwa notwendigen Genehmigungen einzuholen und die
steuerlichen Vorschriften zu beachten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss
gegenüber des Vermieters auf Verlangen vor der Veranstaltung nachgewiesen
werden.
8. Vorbesprechung
Der
Mieter/in hat grundsätzlich spätestens eine Woche vor der Veranstaltung deren
gesamten Ablauf mit dem Vermieter genau abzusprechen.
9. Sicherheitsvorschriften
Der
Mieter/in hat die bestehenden Sicherheitsvorschriften und Einzelauflagen zu
beachten und dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall alle Anweisungen der
Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste sofort befolgt werden.
10. Hausrecht
Das
Hausrecht obliegt den für den vom Betreiber eingesetzten oder durch den
Vermieter beauftragten Personen. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Das
Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Teilnehmern
bleibt unberührt.
11. Bedienung der technischen
Anlagen
Alle
technischen Anlagen (Elektrogeräte in der Küche und Musikanlage) dürfen nur von
den Dienstkräften des Vermieters oder nach genauen Anweisungen des
Fachpersonals vom Mieter/in bedient werden.
12. Werbung
Jede Art
von Werbung im oder am Haus sowie auf dem umliegenden Gelände bedarf der
besonderen Erlaubnis des Vermieters.
13. Gewerbeausübung
Der
Mieter/in darf keine Gewerbeausübung in den gemieteten Räumen zulassen, soweit
der Vermieter nicht zugestimmt hat.
14. Bewirtschaftung
14.1 Art
und Umfang der Bewirtschaftung (Ausschank von Getränken, Abgabe von Speisen
etc.) sind mit dem Vermieter abzusprechen. Getränke sind ausschließlich über
den Vermieter zu den besprochenen Preisen zu beziehen, ausser es ist anders im
Vertrag geregelt.
Spirituosen
sind davon ausgenommen.
14.2 Bei
Verstößen gegen die Reglung der Ziffer 14.1 kann der Vermieter vom Vertrag
zurücktreten.
15. Haftung
15.1 Soweit
bis Beginn der Veranstaltung kein Beanstandungen erhoben worden
sind,
gelten Mieträume, Einrichtung und Inventar als von dem Mieter/in selbst in
ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
15.2 Für
das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige
die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haften der Vermieter gegenüber
dem Mieter/in nur dann, wenn ihr vorsätzliches Verschulden oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
15.3 Der
Mieter/in haftet für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang
mit der Veranstaltung einschl. der Probe, Vorbereitungen und
Aufräumungsarbeiten den Bediensteten zugefügt oder an den gemieteten Räumen,
der Einrichtung und dem Inventar verursacht werden. Es ist Pflicht des Mieters/in,
jeden Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
15.4 Der
Mieter/in hat den Vermieter von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite
gegen sie aus Anlass der Veranstaltung einschließlich der Proben,
Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten erhoben werden, freizustellen.
15.5 Für
das Einbringen von Einrichtungsgegenständen und Gaderobe wird keine Haftung
übernommen.
15.6 Bei
Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung der technischen und
sonstigen Einrichtungen besteht, ist der Vermieter berechtigt, die Vermietung
von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung ist
in Bargeld in der von den Vermietern festgesetzten Höhe zu erbringen. Die
Sicherheitsleistung soll in der Regel 300,- Euro nicht überschreiten.
15.7
Während der Mietdauer ist der Mieter verplichtet, den Zutritt Dritter
(Unbekannte Personen) zu verhindern (Bei Abwesenheit verschliessen).
Mitarbeitern des Vermieters ist der Zutritt jederzeit zu gewährleisten.
16. Ausfall oder Verschiebung der
Veranstaltung
16.1 Wird
eine Veranstaltung aus einem Grund, den der Mieter/in zu vertreten hat, nicht
durchgeführt, so wird die volle vereinbarte Miete fällig.
16.2 Hat
der Vermieter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so sind
Schadenersatzansprüche dem Vermieter gegenüber ausgeschlossen.
17. Rücktritt
17.1
Abgesehen von den Fällen der Ziffern 6.1 und 14.2 kann der Vermieter vom
Vertrag fristlos zurücktreten, wenn
a) der Nachweis der erforderlichen Anmeldung oder etwaiger
Genehmigungen nach Ziffer 7 nicht vorgelegt werden.
b)
Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
durch die Veranstaltung befürchten lassen.
c) eine
geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht
wurde.
d) das geforderte Mietentgelt nicht innerhalb der geforderten
Frist entrichtet wurde.
e) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung
gestellt werden können.
17.2
Inwieweit der Mieter/in in den Fällen Ziffer 17.1 a)-d) die Miete schuldet,
richtet sich nach Ziffer 16.1.
17.3 Die
Ausübung das Rücktrittsrechts durch den Vermieter gem. Ziffer 17.1 ist kein
Anlass, den der Vermieter gem. Ziffer 16.2 zu vertreten hätte.
18. In Kraft treten
Diese Miet-
und Benutzungsordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft.