Miet- und Benutzungsordnung  für die

Räumlichkeiten des Kochstudios der Kochagentur

 

1. Nutzungszweck

 

1.1    Die Räumlichkeiten der Kochagentur werden entsprechend ihrer       

Ausstattung als Kochstudio / Party Location  betrieben.

 

1.2 Für die Vermietung der Räume, der Einrichtung und des Inventars und für  

alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten ist der Betreiber zuständig,

im folgenden kurz „Vermieter“ genannt.

 

2.Mietverträge

 

2.1 Das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter/in wird durch einen Mietvertrag geregelt. Bestandteile des Mietvertrages sind diese Miet- und Benutzungsordnungen einschließlich des Mietentgelttarifs, der Bestandteil der Miet- und Benutzungsordnung ist.

 

2.2 Aus etwaigen Terminvormerkungen kann der Mieter/in Rechte irgendwelcher Art nicht herleiten.

 

2.3 Die Räume werden in der Regel von 15.00 Uhr bis 12.00 des Folgetages zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgenommen sind Dauernutzungen oder gesondert geregelte Nutzungszeiten. Hier wird die Benutzungszeit durch den jeweiligen Mietvertrag gesondert geregelt. Am Ende des jeweiligen Nutzungszeitraumes sind die Räumlichkeiten entsprechend gereinigt dem Vermieter zu übergeben.

 

2.4 Dauernutzungen sind Veranstaltungen über einen längern Zeitraum eines Veranstalters.

Die Räumlichkeiten können für regelmäßige Veranstaltungen gemietet werden, die gewerblichen Zwecken bzw. vorrangig der Einnahmeerzielung dienen, sowohl für nicht gewerbliche  bzw. Privatveranstaltungen.

Die an die Räumlichkeit angeschlossenen Örtlichkeiten (z.Bsp. Büro, Spüle, Lager) sind ausdrücklich nicht Bestandteil der Mietsache, ausgenommen der Toiletten.  

 

3. Allgemeine Pflichten, Reinigung

 

3.1 Der Mieter/in darf Räume, Einrichtung und Inventar nur zu den im Mietvertrag genannten Zwecken benutzen. Räume, Einrichtung und Inventar sind schonend zu behandeln und in ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

 

3.2 Der Mieter/in ist verpflichtet, nach der Veranstaltung die benutzten Räume, die Einrichtung und das Inventar zu reinigen oder auf  eigene Rechnung reinigen zu lassen, so dass der bei der Übernahme der Mieträume, der Einrichtung und des Inventars vorgefundene Zustand wieder hergestellt wird. Verstößt der Mieter/in gegen diese Pflichten, werden die entsprechenden Arbeiten von dem Vermieter kostenpflichtig für den Mieter/in durchgeführt.

 

3.3 Der Mieter ist verplichtet die Location zum vereinbarten Termin im vereinbarten Zustand zurück zu geben. Bei Überschreitung der vereinbarten Rückgabezeit von mehr als 1 Stunde erheben wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00€ wenn unmittelbar keine Veranstaltung geplant ist und 300,00€ wenn nachweislich im Anschluß eine Veranstaltung stattfindet.

 

3.4 Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter/in auf die Verpflichtung in Ziffer 3.1 und 3.2 eine angemessene Sicherheit in Geld zu leisten. Diese ist in der Regel bei Unterzeichnung des Mietvertrages in bar an den Betreiber zu leisten.

 

5. Mietzahlung

 

Die gesamte Miete sowie die ggf. geforderte Sicherheitsleistung nach Ziffer 15.6 sind spätestens eine Woche vor der Veranstaltung an den Betreiber zu entrichten.

Dauernutzung gem. Ziffer 2.4 muss die gesamte Miete sowie die ggf. geforderte Sicherheitsleistung nach Ziffer 15.6 spätestens eine Woche vor dem ersten Veranstaltungs-Tag an den Vermieter entrichtet werden.

 

6. Programmgestaltung

 

6.1 Der Mieter/in muss spätestens bei Unterzeichnung des Mietvertrages  dem Vermieter über Zweck und Inhalt der Veranstaltung in Kenntnis setzen. Wenn sich nach dem mitgeteilten Zweck und Inhalt und der nach dem Mietvertrag beabsichtigten Art der Veranstaltung eine wesentliche Abweichung ergibt, kann der Vermieter fristlos vom Mietvertrag zurücktreten.

 

6.2 Der Mieter/in hat eine beabsichtigte Änderung dem Vermieter sofort mitzuteilen.

 

7. Anmeldepflichten

 

Der Mieter/in hat für die Veranstaltung rechzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen, alle etwa notwendigen Genehmigungen einzuholen und die steuerlichen Vorschriften zu beachten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss gegenüber des Vermieters auf Verlangen vor der Veranstaltung nachgewiesen werden.

 

8. Vorbesprechung

 

Der Mieter/in hat grundsätzlich spätestens eine Woche vor der Veranstaltung deren gesamten Ablauf mit dem Vermieter genau abzusprechen.

 

9. Sicherheitsvorschriften

 

Der Mieter/in hat die bestehenden Sicherheitsvorschriften und Einzelauflagen zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall alle Anweisungen der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste sofort befolgt werden.

 

10. Hausrecht

 

Das Hausrecht obliegt den für den vom Betreiber eingesetzten oder durch den Vermieter beauftragten Personen. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Das Hausrecht des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Teilnehmern bleibt unberührt.

 

11. Bedienung der technischen Anlagen

 

Alle technischen Anlagen (Elektrogeräte in der Küche und Musikanlage) dürfen nur von den Dienstkräften des Vermieters oder nach genauen Anweisungen des Fachpersonals vom Mieter/in bedient werden.

 

12. Werbung

 

Jede Art von Werbung im oder am Haus sowie auf dem umliegenden Gelände bedarf der besonderen Erlaubnis des Vermieters.

 

13. Gewerbeausübung

 

Der Mieter/in darf keine Gewerbeausübung in den gemieteten Räumen zulassen, soweit der Vermieter nicht zugestimmt hat.                     

 

14. Bewirtschaftung

 

14.1 Art und Umfang der Bewirtschaftung (Ausschank von Getränken, Abgabe von Speisen etc.) sind mit dem Vermieter abzusprechen. Getränke sind ausschließlich über den Vermieter zu den besprochenen Preisen zu beziehen, ausser es ist anders im Vertrag geregelt.

Spirituosen sind davon ausgenommen.

 

14.2 Bei Verstößen gegen die Reglung der Ziffer 14.1 kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

 

15. Haftung

 

15.1 Soweit bis Beginn der Veranstaltung kein Beanstandungen erhoben worden

sind, gelten Mieträume, Einrichtung und Inventar als von dem Mieter/in selbst in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.

 

15.2 Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haften der Vermieter gegenüber dem Mieter/in nur dann, wenn ihr vorsätzliches Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

15.3 Der Mieter/in haftet für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung einschl. der Probe, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten den Bediensteten zugefügt oder an den gemieteten Räumen, der Einrichtung und dem Inventar verursacht werden. Es ist Pflicht des Mieters/in, jeden Schaden unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

 

15.4 Der Mieter/in hat den Vermieter von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen sie aus Anlass der Veranstaltung einschließlich der Proben, Vorbereitungen und Aufräumungsarbeiten erhoben werden, freizustellen.

 

15.5 Für das Einbringen von Einrichtungsgegenständen und Gaderobe wird keine Haftung übernommen.

 

15.6 Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr einer Beschädigung der technischen und sonstigen Einrichtungen besteht, ist der Vermieter berechtigt, die Vermietung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Sicherheitsleistung ist in Bargeld in der von den Vermietern festgesetzten Höhe zu erbringen. Die Sicherheitsleistung soll in der Regel 300,- Euro nicht überschreiten.

 

15.7 Während der Mietdauer ist der Mieter verplichtet, den Zutritt Dritter (Unbekannte Personen) zu verhindern (Bei Abwesenheit verschliessen). Mitarbeitern des Vermieters ist der Zutritt jederzeit zu gewährleisten.

 

 

16. Ausfall oder Verschiebung der Veranstaltung

 

16.1 Wird eine Veranstaltung aus einem Grund, den der Mieter/in zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so wird die volle vereinbarte Miete fällig.

 

16.2 Hat der Vermieter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so sind Schadenersatzansprüche dem Vermieter gegenüber ausgeschlossen. 

 

17. Rücktritt

 

17.1 Abgesehen von den Fällen der Ziffern 6.1 und 14.2 kann der Vermieter vom Vertrag fristlos zurücktreten, wenn

a) der Nachweis der erforderlichen Anmeldung oder etwaiger Genehmigungen nach Ziffer 7 nicht vorgelegt werden.

 

b) Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Veranstaltung befürchten lassen.

 

c) eine geforderte Sicherheitsleistung nicht erbracht  wurde.

 

d) das geforderte Mietentgelt nicht innerhalb der geforderten Frist entrichtet wurde. 

 

e) infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können.

 

17.2 Inwieweit der Mieter/in in den Fällen Ziffer 17.1 a)-d) die Miete schuldet, richtet sich nach Ziffer 16.1.

 

17.3 Die Ausübung das Rücktrittsrechts durch den Vermieter gem. Ziffer 17.1 ist kein Anlass, den der Vermieter gem. Ziffer 16.2 zu vertreten hätte.

 

18. In Kraft treten

 

Diese Miet- und Benutzungsordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft.